Bei der Übertragung von Grundstücken fallen Steuern und Gebühren an. Das sind die Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr für den Erwerber und bei einer entgeltlichen Übertragung die Immobilienertragssteuer für den Verräußerer.
Grunderwerbssteuer
Die Grunderwerbssteuer erfasst den entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken. Von dieser Steuer sind daher sowohl Kauf, als auch Schenkung umfasst. Es wird unterschieden zwischen dem Erwerb innerhalb und außerhalb der Familie. Innerhalb der Familie wird jeder Erwerb als unentgeltlich betrachtet. Bei einem unentgeltlichen Erwerb beträgt der Steuersatz 0,5 % – 3,5 % des Grundstückwerts, abhängig von dessen Höhe. Bei einem entgeltlichen Erwerb beträgt der Steuersatz 3,5 % der Gegenleistung oder des Grundstückwerts, abhängig davon welcher Wert höher ist. Hier gibt es keine Staffelung. Allerdingsgibt es von dieser Grundregel einige Ausnahmen.
Eintragungsgebühr im Grundbuch
Für die Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch ist eine Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1 % des Verkehrswertes der Liegenschaft zu entrichten. Bei Erwerbsvorgäng innerhalb der Familie kommt eine günstigere Gebühr in der Höhe von 1,1 % des dreifachen Einheitswertes, maximal aber 30 % des Verkehrswertes der Liegenschaft, zu tragen.
Immobilienertragssteuer
Bei der Veräußerung von Grundstückenist die Immobilienertragssteuer zu entrichten. Unentgeltliche Erwerbsvorgäng sind nicht erfasst. Hier ist zwischen sogenannten Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden. Um Altvermögen handelt es sich, wenn das Grundstück vor dem 31. März 2002 angeschafft, dass heißt entgeltlich erworben wurde. Etwaige unentgeltliche Erwerbsvorgäng in der Zwischenzeit sind ohne Relevanz. Bei Altvermögen ist weiters zu beachten, ob das Grundstück nach dem 31. Dezember 1987 in Bauland umgewidment wurde und es seitdem nicht mehr weiterveräußert wurde. Bei der Veräußerung eines nicht-umgewidmeten Grundstücks beträgt die Steuer 4,2 % vom Veräußerungserlös. Bei einem umgewidmeten Grundstück beträgt sie 18 %.
Neuvermögen sind alle Grundstücke, die nach dem 31. März 2002 angeschafft wurden. Bei Neuvermögen beträgt die Steuer 30 % vom Veräußerungserlös abzüglich der tatsächlichen Anschaffungskosten (Kaufpreis + Kaufnebenkosten + Aufwendungen für das Grundstück).
Bei der Immobilienertragssteuer ist eine sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung vorgesehen.Vn der Steuer ausgenommen sind Grundstücke, die der Veräußerer ab der Anschaffung und bis zu Veräußerung mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bewohnt hat und er diesen aufgibt oder in den letzten zehn Jahren vor der Veräußerung vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bewohnt hat.
Selbstberechnung
Der Notar ist berechtigt die oben genannten Steuern und Gebühren selbst zu berechnen, dies von den Vertragspartner einzuheben und sie anschließend an das Finanzamt zu überweisen.