Tipps

  1. Errichten Sie ein Testament
  2. Errichten vor allem ein Testament wenn Sie
    • verheiratet sind und keine Kinder haben
    • eine längerdauernde Lebensgemeinschaft eingegangen sind
    • außereheliche Kinder haben
  3. Achtung bei Investitionen in rechtlich fremdes Vermögen, auch wenn es Familienvermögen ist (zum Beispiel Sohn investiert erheblich in das Haus, das noch den Eltern gehört)
  4. Ab Juli 2017 sind auch die Notare (neben den übrigen freien Berufen wie insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder) in das Geldwäscheregime der EU einbezogen. Es müssen sohin insbesondere bei geldwäschegeneigten Geschäften (das sind an und für sich alle Grundstückskäufe und alle Käufe im Unternehmensbereich) Ausweise der beteiligten Parteien gemacht und vom Notar dauernd aufbewahrt werden.Die Parteien  müssen schriftlich angeben, ob sie sogenannte politisch exponierte Personen (PEPs) sind oder nicht oder mit solchen PEPs verwandt oder verschwägert sind oder nicht.Weiters muss angegeben werden, wer der wirtschaftlich Begünstigte aus den Geschäften ist (ob man die Geschäfte sohin im eigenen Namen oder als Treuhänder für jemand Anderen macht)
  5. Über jedes Unternehmen in Österreich wird künftig (über das Unternehmensserviceportal www.usp.gv.at) ein Register (wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz) geführt werden. Darin ist verpflichtend anzugeben, wer wirtschaftlich Begünstigter aus Käufen/Erwerben ist (insbesondere bei Beteiligungen aus dem Ausland oder über bestimmte rechtliche Institutionen wie Trusts, Stiftungen etc.
  6. In Vorsorgevollmachten, wie sie in der Kanzlei errichtet werden, werden in aller Regel auch Regelungen getroffen, die auch mit Patientenverfügung geregelt werden (Ablehnung von lebensverlängernden Maßnahmen in bestimmten Situationen). Patientenverfügungen sind befristet mit fünf Jahren; werden solche Regelungen in einer Vorsorgevollmacht getroffen, gilt diese Fünfjahresfrist nicht.

    Der Unterschied besteht jedoch darin, dass die Entscheidung über die Zustimmung/Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen dann durch den Vorsorgebevollmächtigten (ihre Vertrauensperson) getroffen wird und nicht durch Sie selbst (mit der Patientenverfügung für die Zukunft)

Was ist neu im Erbrecht seit 01.01.2017:

  1. Der überlebende Ehegatte erhält den gesamten Nachlass, wenn keine Kinder und auch keine Eltern des Verstorbenen Ehegatten vorhanden sind
  2. Der Lebensgefährte (er muss drei Jahre im gemeinsamen Haushalt wohnen und dies auch nachweisen/Meldezettel) hat im Falle des Ablebens seines Lebensgefährten das Recht, ein Jahr lang weiterhin unverändert in der Wohnung zu wohnen und die darin befindlichen Sachen (die Einrichtung) zu benützen
  3. Die Formvorschriften zur Errichtung eines schriftlichen Testamentes sind erheblich strenger geworden; damit ist das Risiko erheblich gestiegen, ungültige Testamente zu errichten
  4. Schenkungen zu Lebzeiten (Geldschenkungen/Bezahlung von Schulden von Kindern/Übertragung von sonstigen Vermögenswerten/Grundstücken, Wohnungen, Gebäuden etc.) sollen unbedingt schriftlich festgehalten werden, am besten natürlich nur durch einen Fachmann, da ja auch meistens Anrechnungen auf künftige gesetzliche Erbansprüche und insbesondere auch pflichtteilsrechtliche Ansprüche erfolgen sollen (betreffend den Pflichtteil ist dafür ein Notariatsakt erforderlich, damit diese Regelungen gültig sind)
  5. Ausbildungskosten sind Unterhaltskosten und führen nicht zu einer anrechnungspflichtigen Schenkung
  6. Werden Angehörige gepflegt, kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Ableben des Gepflegten ein Pflegevermächtnis in Anspruch genommen werden, Voraussetzung hiefür ist insbesondere:
    • die Pflegeleistungen erfolgen durch eine nahestehende Person (Ehegatte, Kinder, Lebensgefährten),
    • die Pflegeleistungen werden in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate erbracht
    • dies in einem nicht bloß geringfügigem Ausmaß
    • die Pflegeleistungen werden auch nicht sonst abgegolten (durch Geldleistungen zu Lebzeiten)
  7. Damit Sie nicht auf den Willen des Gesetzgebers, der für Sie entscheidet, angewiesen sind, sollte rechtzeitig (und rechtzeitig ist immer) ein Testament von einem erfahrenen Fachmann errichtet werden
  8. Ebenfalls nur mit Testament können die Pflichtteile von Kindern, mit denen seit langer Zeit (20 Jahre und mehr) kein familienhafter Kontakt besteht, noch einmal um den halben Pflichtteil gekürzt werden
  9. Der Pflichtteilsanspruch von Kindern kann (wenn diese volljährig sind, somit das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben) zu Lebzeiten abgegolten werden, hiefür ist jedoch die Form des Notariatsaktes erforderlich
  10. Freunde, Bekannte und sonstige liebgewonnene Personen können Sie nur dann bedenken, wenn Sie ein Testament errichten
  11. Wiederum nur mit einem Testament haben sie die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche auf bis zu fünf Jahre zu stunden; der damit verbundene Nachteil ist, dass für diesen gestundeten Pflichtteil 4 Prozent Zinsen jährlich zu entrichten sind
  12. Sollten Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das EU-Ausland verlegen, sollten Sie überlegen, ob Sie – wiederum nur mit Testament möglich – eine Rechtswahl treffen wollen, sodass das Recht jenes Landes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Falle des Ablebens (als Erbrecht) zur Anwendung kommt.