Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht und der damit verbundenen Möglichkeiten eine Vorsorgevollmacht zu errichten, haben sich die Möglichkeiten eröffnet für den Fall, dass man selbst nicht mehr für sich sorgen kann, Vorsorge zu treffen.

Mit dieser kann man eine oder mehrere Personen als Vertreter bestimmen, die dann die erforderlichen Entscheidungen treffen, wenn man hierzu nicht mehr selbst fähig ist (Vorsorgefall). Sie ist wirksam, wenn der Vorsorgefall eintritt Als Vertreter kann man jede Person seines Vertrauens bestimmen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man fast alle Lebensbereiche abdecken und so der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zuvorkommen. Sie muss im Vorhin, also vor dem Vorsorgefall erricht werden, andernfalls ist nur noch dieWahl eines gewählten Erwachsenenvertreters möglich. Sie muss schriftlich und persönlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden und wird in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis eingetragen Sie kann jederzeit, also auch nach dem Vorsorgefall widerrufen werden.